AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Engel & Fischbach GmbH


(1) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Vermittlungsvertrag kommt zwischen der Engel & Fischbach GmbH (nachfolgend „E & F“ genannt) und dem Kunden ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zustande. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der E & F und dem Kunden, auch wenn auf diese nicht erneut ausdrücklich von E & F verwiesen werden sollte. Abweichende Vereinbarungen zwischen E & F und dem Kunden gelten nur insoweit, als sie von E & F und dem Kunden als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn E & F diesen nicht gesondert widersprechen sollte.

(2) Leistungen von Engel & Fischbach
1. Leistungen von E & F im Sinne dieser AGB sind
a. der Nachweis eines von E & F vorgestellten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zur Einstellung,
b. das Bewerben des Kunden auf Social Network Plattformen,
c. sowie sonstige im betreffenden Vertrag vereinbarte Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages dienen.
2. E & F ist jederzeit berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungen Dritter zu bedienen.

(3) Pflichten des Kunden
1. Der Kunde hat sicherzustellen, dass E & F sämtliche für die Erbringung der vertraglich übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und benötigten Dokumente rechtzeitig zur Verfügung stehen, die E & F zur Verfügung gestellten Dokumente, Fotos und sonstigen Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und sämtliche von E & F für ihre Tätigkeit benötigten Genehmigungen vorliegen.
2. Im Fall der Tätigkeit des Nachweises eines von E & F vorgestellten Arbeitnehmers zur Einstellung trägt der Kunde die Verantwortung für die Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen und wird sich von der Eignung eines durch E & F vorgestellten Kandidaten selbst bzw. durch Bevollmächtigte überzeugen.
3. Der Kunde hat E & F unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er einem vorgestellten Kandidaten ein Angebot zu einer Anstellung unterbreitet.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von E & F, Kenntnisse, Unterlagen, Dokumente oder sonstige Angaben über die von E & F vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Einstellung entsprechend vorzustellen. „Dritter“ ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach §§15 ff. AktG verbundenen Unternehmen.

(4) Vergütung
1. Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch E & F bestimmt sich nach den im jeweiligen Vertrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen.
2. Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d. h. mit Unterzeichnung des Vertrages fällig und ist innerhalb von fünf Werktagen nach Unterzeichnung des Vertrages zahlbar. Bei fehlender oder späterer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages tritt die Fälligkeit des Honorars in jedem Falle spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung ein.
3. Der Kunde hat E & F im Fall der Tätigkeit des Nachweises eines von E & F vorgestellten Arbeitnehmers zur Einstellung unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von E & F vermittelten Bewerber als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer eingestellt hat und E & F jeweils unverzüglich über das Jahresbruttoeinkommen (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld und Vergütungsabsprachen etc.) durch Übersendung entsprechender schriftlicher Nachweise zu informieren. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde die vorgestellte Person anspricht oder sich die vorgestellte Person selbst beim Kunden oder einem Konzernunternehmen bewerben sollte. Der Vergütungsanspruch von E & F besteht ferner auch unabhängig davon, in welcher Position die von E & F vorgestellte Person beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird, insbesondere auch dann, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird, als für die sie ursprünglich von E & F vorgeschlagen wurde.
4. Wird innerhalb von zwölf Monaten im Falle der Vorstellung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers zur Einstellung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt, nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer oder nach dem ersten Vorstellungstermin oder nach der sonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes eine durch E & F vorgeschlagene Person vom Kunden entsprechend eingestellt, so ist im Fall der Anstellung dieser Person das vertraglich vereinbarte Honorar zu entrichten. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden besteht auch dann, wenn die vorgestellte Person innerhalb von zwölf Monaten in verbundenen Unternehmen des Kunden gemäß §§ 15 ff. AktG eingestellt werden sollte, und zwar unerheblich davon, ob die/der vorgestellte Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer für den ursprünglich vorgesehenen oder etwaig einen anderen Arbeitsplatz (ggfls. auch andere Position) eingestellt wird.

(5) Abrechnung, Fälligkeit, Verzug
1. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt bei einer Einstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Bewerber, bei Anzeigen in Printund / oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung / Einstellung und bei sonstigen Leistungen bei entsprechendem Vertragsschluss.
2. Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt. Während des Verzuges des Kunden ist E & F berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten (§ 288 Abs. 2 BGB) über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens von E & F bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
4. Die Aufrechnung kann vom Kunden nur aus diesem Vertragsverhältnis mit Forderungen erfolgen, die von E & F schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

(6) Vertragsstrafe
Falls der Kunde eine Bewerberin oder einen Bewerber, der ihm ursprünglich durch E & F nachgewiesen oder vorgestellt wurde einem Dritten vorstellt oder in sonstiger Weise bekannt macht, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von E & F einstellt oder in sonstiger Form unter Vertrag nimmt, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einmalig 25.000 € verpflichtet. Zudem ist der Kunde für diesen Fall zur Zahlung des entsprechenden vertraglich vereinbarten Honorars verpflichtet. Die sonstigen, E & F zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden, E & F bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen.

(7) Mängelansprüche, Leistungsverhinderung, Höhere Gewalt
1. Die Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel der Dienstleistungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber E & F geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.
2. Kann E & F die für den Kunden übernommenen Leistungen aufgrund von Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen, die E & F nicht zu vertreten hat, hat E & F das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz trifft E & F in diesem Falle jedoch ausdrücklich nicht.
3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von E & F liegende und von E & F nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden E & F für ihre Dauer von der Pflicht zur vereinbarten Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung. Vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.

(8) Kündigung
1. Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
2. E & F ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, sollte der Kunde zahlungsunfähig sein, über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, der Kunde sich mit einem nicht unerheblichen Teil des E & F zustehenden Honorars in Zahlungsverzug befindet, der Kunde sich mit der Annahme der Leistungen von E & F in Verzug befindet oder der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang nicht erfüllt.
3. Die sonstigen, E & F zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.

(9) Ersatzbemühungen im Fall der Tätigkeit des Nachweises eines von E & F vorgestellten Arbeitnehmers zur Einstellung
1. Kündigt eine von E & F für eine Einstellung beim Kunden vorgestellte und von diesem eingestellte Arbeitnehmerin oder eingestellter Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit beim Kunden oder kündigt der Kunde einer solchen Arbeitnehmerin oder solchem Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsantritt, wird E & F sich bemühen, einen entsprechenden Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu finden. Dies setzt jedoch die erfolgte Zahlung eines Honoraranteils in zwischen den Parteien im Vertrag vereinbarter Höhe voraus. Sollte der Vertrag auf reiner Erfolgsbasis abgewickelt worden sein, verkürzt sich der Zeitraum von sechs Monaten auf zwei Monate. Eine Gewähr für die erfolgreiche Vermittlung einer Ersatzarbeitnehmerin/eines Ersatzarbeitnehmers wird von E & F ausdrücklich nicht übernommen.
2. Dies gilt insofern nicht, als dass die Kündigung seitens des Kunden durch eine interne Reorganisationsmaßnahme mit der Folge des Wegfalls des Bedarfes, des Arbeitsplatzes o. Ä. durch Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. der Aufgabenstellung, durch sonstige Reorganisationsmaßnahmen - infolge der Übernahme des Kunden durch ein anderes Unternehmen oder aufgrund einer Fusion des Kunden mit einem anderen Unternehmen verursacht wurde.
3. Die Ersatzbemühungen von E & F sind unabhängig vom fälligen Honoraranspruch von E & F. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden zum Honoraranspruch von E & F steht dem Kunden bei einer Ersatzbemühung daher ausdrücklich nicht zu.

(10) Haftung, Garantieübernahme
1. Bei Vorsatz und bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haften E & F und der Kunde untereinander unbeschränkt.
2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften E & F und der Kunde auch bei leichter Fahrlässigkeit untereinander unbeschränkt.
3. Darüber hinaus wird die Haftung von E & F für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
a. Die Haftung von E & F für andere als die durch die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, entstanden sind, ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieses gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
b. Bei fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährden, ist die Haftung für andere als die in vorstehendem Buchst. a. bezeichneten Schäden ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung nach den Buchst. a. und der Haftungsausschluss nach Satz 1 dieses Absatzes gelten nicht für Schäden gemäß Ziffer. 1. und 2..
c. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten für den Kunden entsprechend.
4. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
5. E & F übernimmt keine Garantie für die Eignung der zur Einstellung vermittelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Kunden gemäß Ziffer 3. b) obliegt.

(11) Verschwiegenheit
1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen.
2. Die von E & F vorgestellten Bewerber werden vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge des Kunden sowie zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß DS-GVO und BDSG verpflichtet.

(12) Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur insofern Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berühren. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was E & F und der Kunde vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten, Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Flensburg.
4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: Oktober 2021

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